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Satzung 2023

Hermsdorfer Schloßpark-Gesellschaft e. V.
E. Sommer-Straße 3, 01458 Ottendorf-Okrilla                        

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Satzung der
Hermsdorfer Schloßpark-Gesellschaft e. V
.
§1
(1) Die gemeinnützige „Hermsdorfer Schloßpark-Gesellschaft e. V.“ (im folgenden
„Gesellschaft“ genannt) vereint Hermsdorfer und Nichthermsdorfer Bürger, die sich mit
dem Ort Hermsdorf bei Dresden, seinem Schloss und seinem Park in irgendeiner
Weise verbunden fühlen.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist 01458 Hermsdorf
(3) Das Geschäftsjahr identisch mit dem Kalenderjahr.
(4) Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
 

§2
(1) Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und den §§21ff des BGB aus. Sie verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der
Abgabenverordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO). Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig und nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(2) Der Zweck der Gesellschaft ist
a. die Förderung von Kunst und Kultur im Hermsdorfer Schlosspark und
Hermsdorfer Schloss.
b. die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
c. Die Förderung der Heimatkunde und -geschichte und des regionalen
Vereinsleben
d. Die Förderung traditionellen Brauchtums
(3) Der Zweck wird durch folgende Aufgaben verwirklicht
a. Durchführung von Konzerten, Vortragsveranstaltungen, Lesungen im Schloss
und Park
b. Durchführung von Ausstellungen und Führungen
c. Durchführung von Veranstaltungen innerhalb regionaler und bundesweiter
Aktionstage z. B. bundesweiter Tag des offenen Denkmals, Tag der Parks &
Gärten im Dresdener Heidebogen und die Schlössertour im Rödertal
d. Zusammenarbeit mit regionalen Vereinen im Sinne des Vereinswecks
e. Maßnahmen zum Erhalt des Hermsdorfer Schlossparks, des Baumbestandes
und der Bauten im Park sowie des Schlossbereiches.
f. die weitere Erforschung der Geschichte Hermsdorfs und seines Schlosses die
Veröffentlichung von Publikationen über Hermsdorf und seine Umgebung
g. die Unterstützung zur Erhaltung traditioneller Bräuche wie das jährliche
Hexenfeuer und die Erhaltung der Tradition des Hermsdorfer Parkfestes
 

§3
(1) Organe der Gesellschaft sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
 

§4
(1) Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung werden als Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit
getroffen. Für eine Entscheidung müssen mindestens 60% der Mitglieder anwesend
sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussvorlagen des Vorstandes und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in den Sitzungsprotokollen der
Organe festgehalten. Diese Protokolle enthalten auch die Zahl der Zustimmungen,
Ablehnungen und Stimmenthaltungen zu den Beschlüssen. Die Protokolle werden
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.
(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen.
Jedes Mitglied hat das Recht auf rechtzeitige schriftliche Einladung durch den
Vorstand, spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, mit Mitteilung der
Tagesordnung.
 

§5
(1) Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und
einen Schatzmeister.
(4) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten.
(5) Der Vorstand hat das Publikationsrecht zu Zwecken, die dem Gesellschaftsziel dienen.
 

§6
(1) Mitglieder Gesellschaft kann sein, wer ihre Ziele anerkennt, ihnen nicht zuwiderhandelt
und sie nach seinen Möglichkeiten fördert.
(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand und erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Vorstand. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft
einer Person oder der Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt entsteht für kein Mitglied
ein Anspruch am Gesellschaftsvermögen oder eines Teils davon.
(4) Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um Hermsdorf verdient gemacht
haben, die Ehrenmitgliedschaft in der Gesellschaft anzutragen.
(5) Jedes Mitglied erhält mit Beginn der Mitgliedschaft ein Exemplar der Satzung.
(6) Die Mitglieder sind berechtigt, bei freiem oder ermäßigtem Eintritt, je nach
Vorstandsbeschluss, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
 

§7
(1) Die Mittel der Gesellschaft bilden die Beiträge, Spenden, Einnahmen aus
Veranstaltungen und Zuschüssen sowohl staatlicher Stellen einschließlich der
Kommune als auch gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Vereinigungen. Sie werden
vom Schatzmeister verwaltet. Er hat jährlich vor dem Vorstand Kassenbericht und
Kassenvorausschau zu erstatten. Der Vorstand legt wiederum vor der
Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(2) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben hat der Schatzmeister Buch zu führen.
(3) Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
dessen Stellvertreter. Falls die Geschäftsführung einen Umfang annimmt, die einem
ehrenamtlichen Vorsitzenden nicht mehr zuzumuten ist, kann der Vorstand einen
Geschäftsführer berufen, den der Vorsitzende dann mit dieser Aufgabe beauftragt. Der
Vorstand kann für einen Geschäftsführer eine angemessene Aufwandsentschädigung
aussetzen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Den Mitgliedern des Vorstandes und anderen Funktionsträgern kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung die Zahlung einer Vergütung in Höhe der
Ehrenamtspauschale i. S. des § 3 Nr. 26 a EstG gewährt werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§8
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene
Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mindestens 60% der Mitglieder anwesend
oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sein müssen. Zur Auflösung ist eine 2/3-
Mehrheit der anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder nötig.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Erhaltung und weitere Erforschung der Geschichte Hermsdorfs, des Hermsdorfer
Schlosses und des Hermsdorfer Parks sowie die denkmalschützerische Gestaltung
des Hermsdorfer Parks.
Auf dieser Basis beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit die konkrete
Verwendung des Vermögens.
 

§9
(1) Änderungen des Statutes können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens 60% der Mitglieder anwesend
sein. 2/3 der Anwesenden müssen mindestens der Änderung zustimmen.
(2) Sollte eine Bestimmung des Statutes unwirksam sein oder werden oder sollte dieses
Statut eine Lücke aufweisen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine
wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn des Statutes am nächsten kommt.
Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
 

Der Vorstand der Hermsdorfer Schloßpark-Gesellschaft e. V.
Silke Baldauf                Anja Frintert                      Thomas Kumpf
Hermsdorf, 10.12.2021

 

Published on  08.05.2023